Menü
Aquaspender | Umwelt schützen mit Wasserspendern
Aquatechnik-Röhl, Ihr Partner der Verpflegungswelt
Kontaktformular oder direkt per E-Mail
post@aquaspender.de
Menü
Telefon: 07142 912666
(9:00-13:00 Uhr + 14:00-17:00 Uhr)

Aquatechnik-Röhl
Ihr Partner der Verpflegungswelt

☎ 07142 912 666

Schreiben Sie uns per Mail:

✉ post@aquaspender.de


oder per Kontaktformular
Direkt zum Seiteninhalt
Trinken von Leitungswasser im Ausland
Beim Trinken von Leitungswasser im Ausland gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Je nach Reiseland können die Wasserqualität und die damit verbundenen Risiken unterschiedlich sein.
Herausgegeben von Peter Röhl - 23 Jun 2023
Was sind leitungsgebundene Trinkwasserspender
Was sind leitungsgebundene Trinkwasserspender?
Herausgegeben von Aquaspender - 22 Mai 2023
Warum sollen gerade Kinder und Jugendliche viel Wasser trinken
Warum sollen gerade Kinder und Jugendliche viel Wasser trinken?
Herausgegeben von Aquaspender - 03 Mai 2023
Steuervorteile für Unternehmen, die leitungsgebundene Trink-Wasserspender einsetzen
Steuervorteile für Unternehmen, die leitungsgebundene Wasserspender einsetzen. Steuern und Wasserspender. Abschreibung von Trink-Wasserspendern.
Herausgegeben von Aquaspender - 30 Apr 2023
Infos aus unserem Wasser-Blog

Trinkwasserverordnung Wasserspender

Fakten > Verordnungen
Vorschriften, Gesetze, Bestimmungen über das Wasser

Zum tabellarischen Vergleich: chemische Grenzwerte von Trinkwasser und Mineral- und Tafelwasser

Wichtig:  leitungsgebundene Wasserspender sind Geräte zur Erzeugung von Lebensmitteln (in diesem Fall behandeltes Leitungswasser). Sie unterliegen deshalb nicht der Trinkwasserverordnung sondern der Lebensmittelverordnung (wie andere Getränkeschankanlagen für Bier oder Säfte!). Im Wasserspender wird das Rohprodukt "Leitungswasser" weiter behandelt und als Lebensmittel ausgegeben.

Definition von Lebensmitteln (Zitat aus Wikipedia)

" Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, daß sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe (einschließlich Wasser), die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Zum Trinkwasser wird als Aufgabe der EU-Staaten in Art. 6 insbesondere die Kontrolle chemischer und mikrobiologischer Kontaminanten genannt.

Da jedoch die Kontrolle der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bereits im Rahmen der Richtlinie 80/778/EWG (5), sowie der darauf aufbauenden, aktuellen EU-Richtlinie 98/83/EG (6) (EU: 31998L0083) Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch[2] behandelt wird, so verweist die Verordnung 178/2002 auf die Einhaltung dieser Richtlinien (Artikel 6)." (Zitat Ende)

Für unbehandeltes Leitungswasser gilt die Trinkwasserverordnung.

Für Abfüller (nicht für Betreiber von Schankanlagen, wie zB. Wasserspendern) gilt die Mineral- und Tafelwasserverordnung und zwar am Ort der Abfüllung:
Natürliches Mineralwasser muß frei sein von Krankheitserregern. Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung entnommen und untersucht wird, den Grenzwert von 100 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 ° ± 2 °C und den Grenzwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ° ± 1 °C nicht überschreiten.

Wird einem Lebensmittel Trinkwasser (Leitungswasser) zugesetzt dann gilt für das daraus entstehende Produkt nicht mehr die ursprüngliche Trinkwasserverordnung.
Ebenso gilt die Trinkwasserverordnung nicht, wenn Leitungswasser weiter behandelt wird und somit nicht mehr im ursprünglichen Zustand vorliegt. Das ist der Fall wenn Leitungswasser, wie im Wasserspender, gefiltert wird, wenn CO2 zugesetzt wird, oder wenn zB. Saftkonzentrate bzw. Mineralstoffe (nicht bei der Abfüllung in Flaschen) zugefügt werden. Wasser aus einem Wasserspender (mit Filter und/oder CO2-Zusatz) ist als Tafelwasser zu bezeichnen.

In allen Fällen muß darauf geachtet werden, daß keine pathogenen Keime im fertigen Erfrischungsgetränk enthalten sind. Koloniebildende Einheiten (KBE) die bei Trinkwasser die Grenze von 100 nicht überschreiten dürfen, können in Lebensmitteln höher sein. Was wir täglich essen und an Erfrischungsgetränken zu uns nehmen schadet nicht, auch wenn die KBE im Bereich von 1000 oder höher liegen. Sterile Salate usw. gibt es nicht und das ist auch gut so. Nur pathogene Keime dürfen nicht enthalten sein. Deshalb ist bei Proben aus Wasserspendern (und anderen Quellen) unbedingt auf pathogene (krankmachende) Keime zu prüfen.

Die Trinkwasserverordnung: gilt für Wasser aus dem Leitungsnetz
Zitat aus §1 der Trinkwasserverordnung:
        
"Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen."
        
um die Reinheit zu gewährleisten gibt es


die nicht überschritten werden dürfen. Diese Bestimmungen haben nichts mit der Güteklasse von Gewässern zu tun, worin natürliche Gewässer wie Bäche, Flüsse etc. nach Verschmutzungsgrad eingeteilt werden.
Die Trinkwasserverordnung ist dem Lebensmittelrecht zuzuordnen, während ökologische Aspekte in den Bereich des Wasserrechts gehören.
Abgefüllte Mineralwasser und Tafelwasser fallen unter die Mineral- und Tafelwasserverordnung

weitere Informationen:
        

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser   und Tafelwasser (Mineralwasserverordnung, Mineral- und Tafelwasserverordnung)

Zitat aus §1 der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

"(1)  Diese Verordnung gilt für das  Herstellen,   Behandeln und Inverkehrbringen von  natürlichem Mineralwasser,   von Quellwasser und  Tafelwasser sowie von sonstigem in   zur  Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen   abgefülltem Trinkwasser.
2  Sie gilt nicht für Heilwasser.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung.
              
(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie  Gewerbetreibende, soweit   sie Erzeugnisse im  Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch   in  ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
      
Zitat aus §2 der Verordnung über natürliches   Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
           
"Natürliches Mineralwasser ist   Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfüllt:
          
1. Es hat seinen Ursprung in unterirdischen, vor  Verunreinigungen   geschützten Wasservorkommen und  wird aus einer oder   mehreren natürlichen oder  künstlich erschlossenen   Quellen gewonnen;
2. es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet   durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen  oder sonstigen   Bestandteilen und gegebenenfalls  durch bestimmte, insbesondere   ernährungsphysiologische Wirkungen;
3. seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen    wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen  natürlicher   Schwankungen konstant; durch  Schwankungen in der Schüttung   werden sie nicht  verändert."                
um die Reinheit zu gewährleisten gibt es
chemische   Grenzwerte (Vergleich Trinkwasser und Mineralwasser)
und  
biologische Grenzwerte:  Zitat aus §4 der Verordnung über natürliches   Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
"1) Natürliches Mineralwasser muß frei   sein von Krankheitserregern.  2Dieses Erfordernis gilt als   nicht erfüllt, wenn  es in 250 Milliliter Escherichia   coli, coliforme  Keime, Faekalstreptokokken oder Pseudomonas   aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfitreduzierende, sporenbildende   Anaerobier enthält. 3Die Koloniezahl darf bei einer    Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der  Abfüllung   entnommen und untersucht wird, den  Grenzwert von 100 je Milliliter   bei einer  Bebrütungstemperatur von 20 Grad +- 2 Grad   C und  den Grenzwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur   von 37 Grad +- 1 Grad C nicht überschreiten.
          
(2) Bei natürlichem Mineralwasser soll  außerdem   die Koloniezahl am Quellaustritt den  Richtwert von 20 je   Milliliter bei einer  Bebrütungstemperatur von 20 Grad   +- 2 Grad C und  den Richtwert von 5 je Milliliter bei einer   Bebrütungstemperatur von 37 Grad +- 1 Grad C nicht überschreiten.   2Natürliches Mineralwasser darf nur solche  vermehrungsfähigen   Arten an Mikroorganismen  enthalten, die keinen Hinweis auf   eine  Verunreinigung bei dem Gewinnen oder Abfüllen   geben."

Tafelwasser
darf nur so hergestellt werden,   dass die in der Trinkwasserverordnung festgelegten chemischen Grenzwerte eingehalten sind. Zur Herstellung dürfen nur  natürliche Mineralwässer oder   Trinkwasser oder  Meerwasser benutzt werden. Das Wasser kann   mit  geeigneten Verfahren behandelt werden. Es kann durch Wasserentzug aus natürlichem Mineralwasser ein höherer Salzgehalt   erzeugt werden. Eine völlige Reinigung durch Umkehrosmose und nachfolgende Zugabe von zulässigen  Mineralstoffen ist möglich. Somit kann Tafelwasser  mit einem hohen Reinheitsgrad   und genau  definiertem Mineralstoffgehalt hergestellt werden. Der   Einsatz von Kleinfiltrationsanlagen im Privathaushalt zur Erzeugung von Umkehrosmosewasser (RO-Wasser von Reverse Osmosis)    ist in Fachkreisen sehr umstritten, weil oft durch  verkeimte,   unsachgemäß gewartete Filter im  Privathaushalt mehr Schaden als Nutzen entsteht.  Industruiell erzeugtes Tafelwasser,   das mit  Umkehrosmose gereinigt wurde, ist in der Regel einwandfrei.
Die Abfüllung kann außerhalb des Quellortes erfolgen.
        
weitere Informationen:
        
Zurück zum Seiteninhalt